Das häusliche Arbeitszimmer: doppelter Werbungskostenabzug durch subjektbezogene Ermittlung

Objektbezogene Ermittlung des häuslichen Arbeitszimmers

Sie bewohnen als Ehepaar oder in eheähnlicher Gemeinschaft eine gemeinsame Wohnung und nutzen auch gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer? Bis zum Jahresende 2016 durften in der Einkommensteuererklärung insgesamt nur Werbungskosten i. H. v. 1.250 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Fachlich ausgedrückt ist dies die objektbezogene Ermittlung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Sichtweise nun im Rahmen mehrerer Präzedenzfälle geändert BFH, Urteil v. 16.12.2016 AZ. VI R 53/12 und BFH, Urteil v. 16.12.2016, Az. VI R 86/13). Hierdurch ergeben sich nun neue Abzugschancen für den Steuerzahler durch einen doppelten Werbungskostenabzug.

Subjektbezogene Ermittlung ersetzt die objektbezogene Ermittlung bei der Einkommensteurerklärung

Die aktuelle Rechtsprechung geht nun anders vor. Nutzt ein Ehepaar gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, weil sie bei Ihrem Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz haben, sind die damit im Zusammenhang stehenden Kosten jedem Ehepartner zur Hälfte zuzuordnen – so entschied der BFH. Hierbei ist es nach der Sicht des BFH auch unerheblich, von welchem Konto die Kosten beglichen wurden und in welchem Umfang das Zimmer vom jeweiligen Lebenspartner genutzt wird. Neben den zu erbringen Nachweisen für den doppelten Werbungskostenabzug – insbesondere, wenn Sie Arbeitnehmer sind, gibt aus auch verschieden Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. durch vorweggenommene Werbungskosten im Falle vorübergehender Erwerbslosigkeit, die eine kompetente Steuerberatung unabdingbar machen. Wir sind gern für Sie da, unabhängig davon, ob Sie Unternehmer sind oder als Privatperson Ihre Einkommensteuererklärung abgeben müssen.

Das häusliche Arbeitszimmer: doppelter Werbungskostenabzug durch subjektbezogene Ermittlung

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