Kassensicherungsverordnung: Bargeldintensive Unternehmen aufgepasst

Veröffentlichung der Kassensicherungsverordnung

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ergänzt des „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“. Letzteres regelt die Änderungen der Abgabenordnung (AO) im § 146 ff. und damit die Buchführung und die Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. So werden die Anforderungen an die eingesetzten Systeme u. a. dahingehend strikter reglementiert, als dass „die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen … einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen …“ und … „Kasseneinnahmen und Kassenausgaben … täglich festzuhalten“ sind.

Handlungsbedarf für Unternehmen mit Bargeldverkehr

Besonders Unternehmen in bargeldintensiven Branchen sollten sich – wenn nicht bereits geschehen –  dringend mit den gesetzlichen Regelungen auseinandersetzen und durch Fachleute prüfen lassen, ob das eingesetzte „elektronische Aufzeichnungssystem“ den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Insbesondere dies auch aufgrund der gesetzlichen Regelungen im § 379 AO und hinsichtlich einer potentiell ordnungswidrigen Handlung. Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des Gesetzgebers sind u. a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen aber auch Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten. Neben den Anforderungen an die sogenannte Hardware sind aber auch die Anforderungen an den entsprechenden Beleg wie u. a. eine fortlaufende Transaktionsnummer gesetzlich strikt geregelt. Es ist dringend zu empfehlen, den Hersteller des eingesetzten Systems zu kontaktieren und sich beim Steuerberater des Vertrauens über die gesetzlichen Neuregelungen zu informieren. Bei weiterführenden Fragen sind wir gern für Sie da.

Kassensicherungsverordnung: Bargeldintensive Unternehmen aufgepasst

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