Instandhaltungskosten: Immobilienbesitzer und Vermieter aufgepasst

Generelle Rechtslage bei Instandhaltungskosten

Wer eine neue Immobilie erwirbt und aufwendige Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung plant, muss hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung die 15-Prozent-Grenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG beachten. Wird diese Grenze, welche sich auf den Kaufpreis der Immobilie bezieht, überschritten, ist kein Sofortabzug möglich, da es sich, geht es nach dem Einkommensteuergesetz, um einen anschaffungsnahen Herstellungsaufwand handelt. In diesen Fall wird über die durch den Gesetzgeber vorgesehene Nutzungsdauer wertmindernd abgeschrieben – die sogenannte Abschreibung über die AfA (Absetzung für Abnutzung).

Neue Bemessungsgrundlage für die 15-Prozent-Grenze

Bisher galt diese 15-Prozent-Grenze auch für Schäden an der Immobilie, die in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung entstanden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun revidiert und stellte mit Urteil vom 09.05.2017 klar, dass bei nachweislich NACH dem Kauf entstandenen Schäden ein Sofortabzug als Werbungskosten in Betracht kommt. Hierbei ist allerdings der Steuerpflichtige in der Beweislast gegenüber dem Finanzamt und muss glaubhaft darlegen, dass der entsprechende Schaden „nachweislich“ erst nach dem Kauf entstanden ist bzw. durch den Mieter verursacht wurde. Ob in puncto Wahlrecht bezüglich der Geltendmachung nach § 82b EStDV oder der Beurteilung Ihrer jeweilige individuellen steuerlichen Situation – es ist in jedem Fall ratsam, Ihren Steuerberater zu konsultieren. Wir beraten Sie gern. Sprechen Sie uns an.

Instandhaltungskosten: Immobilienbesitzer und Vermieter aufgepasst

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