Wissenswertes zum Thema Vorsteuerabzug

Wem es noch nicht passiert es, den wird es vermutlich noch in der Zukunft treffen: Aberkennung des Vorsteuerabzugs durch eine im Sinne der §§ 14, 14a UStG „nicht anforderungskonforme“ Rechnung im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung und – wenn es hart auf hart kommt – auch noch Nachzahlungszinsen aus der Vorsteuerkürzung. Heißt konkret, dass dem Unternehmen ein finanzieller Schaden entstünde.

Seitens des EuGHs wurde allerdings per Urteil 15.09.2016 beschlossen, dass eine rückwirkende Korrektur möglich ist. Bisher wird dies seitens der Finanzverwaltungen jedoch noch nicht konsequent umgesetzt. Zwischenzeitlich erging nämlich ein BFH-Urteil, welches zwar die nachträgliche Rechnungskorrektur nach § 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 UStDV bestätigt, allerdings soll dies nur auf Rechnungen anwendbar sein, die nach besagtem BFH-Urteil vom 20.10.2016 festgelegte Mindestangaben enthält. Seitens des BMF wird aktuell an einem Schreiben gearbeitet, welches wiederum diese Anforderungen etwas relativieren soll.

Wir möchten folgende Hinweise und Empfehlungen im Falle einer Kürzung des Vorsteuerabzugs geben: 1. Die Berichtigung der Rechnung ist immer ein Muss 2. Enthält die Rechnung die geforderten Mindestangaben des BFH: auf die angesprochenen Urteile des EuGHs und BFH verweisen 3. Bei fehlenden Mindestangaben: den Steuerberater konsultieren 😉

Wissenswertes zum Thema Vorsteuerabzug

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