Neuigkeiten bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)

Ab dem 01.01.2018 treten Neuregelungen bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, sogenannten GWG, in Kraft. Wer hier bereits im Vorfelde richtig plant, kann steuerliche Vorteile für sich nutzen.

 Neuigkeiten bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)Die erste wichtige Änderung ist die Anhebung der im § 6 Abs. 2 S. 1 EstG geregelte Wertgrenze für die Sofortabschreibung und steuerliche Geltendmachung hinsichtlich der Anschaffungen von selbständig nutzungsfähigen und beweglichen Güter des Anlagevermögens. Bisher lag die GWG-Grenze hinsichtlich der Sofortabschreibung bei netto 410 €. Für Güter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden, gilt nun eine höhere GWG-Grenze von 800 € netto.

Die zweite wichtige Änderung bezieht sich auf die untere Wertgrenze der sogenannten Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a S. 1 EstG und ist – anders als die zuerst genannte Änderung – nur für Unternehmen relevant. Hier gilt für die Wirtschaftsgüter, welche i. S. d. § 52 Abs. 12 S. 6 EStG nach dem 31.12.2017 angeschafft werden, fortan nicht mehr die Untergrenze von 150 € netto, sondern die erhöhte Untergrenze von 250 € netto.

Die dritte und letzte Änderung bezieht sich auf die besondere Aufzeichnungspflicht in einem zu führenden Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 S. 4 EstG – auch hier wird erstmalig die Wertgrenze für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft wurden, auf 250 € angehoben.

Hilfreiche Praxishinweise, Hintergrundinformationen zur Rechtslage und Tipps zum strategischen Einsatz eines Investitionsabzugsbetrages in diesem Zusammenhang gibt es jederzeit gern in einem persönlichen Beratungsgespräch im Steuerbüro Koliwer.

Neuigkeiten bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)

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