Seit 01. Januar neue Pflichten bei Registrierkassen

Die Kassenführung durch Registrierkassen wurde per Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.16 (BGBl I 16, 3152) neu reglementiert. Ob es für Sie konkreten Handlungsbedarf gibt, hängt nicht zuletzt vom Zeitpunkt der Anschaffung und von der bauartbedingten Aufrüstbarkeit ab. Der jeweilige Einzelfall sollte aber genau geprüft werden. Dabei helfen wir Ihnen gern.

Zu den Fakten: Bereits im Jahr 2010 wurde seitens des BMF (26.11.10, IV A 4 – S 0316/08/10004-07)  für elektronische Registrierkassen eine sogenannte Einzelaufzeichnungspflicht vorgesehen. Allerdings gab es für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit immerhin Erleichterungen, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden konnten. Soweit so gut. Dieses Zugeständnis endete allerdings zum 31.12.16! Diese Geräte sind ab 2017 nun nicht mehr einsetzbar. Ferner besteht Ab 2018 besteht die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau. Diese erfolgt durch einen Amtsträger der Finanzbehörde beim Steuerpflichtigen. OHNE vorherige Ankündigung und AUßERHALB einer Außenprüfung.

Seit 01. Januar neue Pflichten bei Registrierkassen

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