Neuigkeiten zur disquotalen Gewinnausschüttung bei der GmbH

Grundsätzlich hat nach § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG die Verteilung des erzielten Gewinns an die Gesellschafter analog zu der Quote der durch diese gehaltenen Anteile zu erfolgen. Es macht für die Gesellschafter in der Praxis u. U. jedoch Sinn, von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Dies kann neben einer Vielzahl anderer Möglichkeiten einerseits mangelnde Substanz der Gesellschaft sein – andererseits aber auch die persönliche Einkommenssituation des Gesellschafters. Unter bestimmten Bedingungen kann diese „inkongruente“ Gewinnverteilung durchaus von den Finanzämtern anerkannt werden. Dies kann nach den Vorgaben aus der Finanzverwaltung ausschließlich durch sogenannte Öffnungsklauseln erreicht werden – allerdings nur, wenn kein erkennbarer Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abs. 2 AO vorliegt. Soweit bereits bekannt – nun gibt es allerdings einen Präzedenzfall in Köln:

Dort wurde eine disquotale Ausschüttung vorgenommen – und Sie ahnen es – OHNE Öffnungsklausel im Gesellschaftervertrag. Konsequenz: das FA Köln rechnete dem Gesellschafter, der keinen einzigen Cent erhalten hatte, fiktiv eine anteilige Gewinnausschüttung zu. Der Fall landete beim FG Köln, welches, man glaubt es kaum, die fehlende Öffnungsklausel als unschädlich auffasst (Urteil v. 14.09.2016, Az. 9 K 1560/14). Das Revisionsverfahren ist beim BFH anhängig – wir sind gespannt. Wenn Sie keine Gewinnausschüttung erhalten haben, diese aber versteuern sollen: praktische Tipps gibt es bei uns.

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