Sonderausgaben 2016: Fehler bei der Datenübermittlung durch die Künstlersozialkasse (KSK)

Freie Künstler und Publizisten zahlen Beiträge an die KSK

Rentenversicherungsbeiträge sind im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Künstler und Publizisten zahlen – sofern sie rentenversicherungspflichtig sind – die Hälfte ihrer Rentenversicherungsbeiträge direkt an die Künstlersozialkasse. Die andere Hälfte übernimmt die Künstlersozialkasse (KSK). Finanziert wird dieser Teil durch die Zahlungen der Auftraggeber der Künstler. Derjenige Teil, der von den Künstlern in Form von Beiträgen selbst entrichtet wird, kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe in der Regel zu 82 % in Abzug gebracht werden. Die Beiträge hingegen, die von der KSK gezahlt werden, bleiben an dieser Stelle unberücksichtigt.

Fehler bei der Übermittlung der Beiträge an die Finanzämter

Was ist nun passiert? Die Künstlersozialkasse hat den Beitragsanteil, welcher durch sie selbst entrichtet wurde, als Zuschuss ausgewiesen und das mit nachteiliger Wirkung für den steuerpflichtigen Künstler. Zuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung werden nämlich seitens der Finanzämter von den Eigenbeiträgen der Steuerpflichtigen in Abzug gebracht. Ergo: der Sonderausgabenabzug sinkt auf 0 EUR ab.

Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide einlegen

Es ist also dringend zu empfehlen, die Steuerbescheide für 2016 zu prüfen. Sollte der Bescheid nachteilig sein, sollte umgehend Einspruch eingelegt werden. Auch wenn die Bescheide bereits rechtskräftig sind, kann eine Änderung aus Billigkeitsgründen beantragt werden. Am besten aber sollte ein versierter Steuerberater konsultiert werden.

Sonderausgaben 2016: Fehler bei der Datenübermittlung durch die Künstlersozialkasse (KSK)

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