Die Kassennachschau gemäß § 146b AO

in der Theorie…

Der Steuerpflichtige, das sind in vielen Fällen Sie selbst als Unternehmer, muss bei der seit dem 01.01.2018 möglichen unangekündigten Kassennachschau, bei der die Kassendaten geprüft werden, dem Prüfer Zutritt gewähren und auf dessen Verlangen die von ihm geforderten Kassendaten aushändigen

…und in der Praxis…

Aus dem Entwurf eines BMF Schreibens aus dem Februar 2018 geht nun hervor, dass der Kreis der zu befragenden Personen künftig erweitert werden soll. Dies mit der Konsequenz, dass der unangekündigte Prüfer in Ihren Geschäftsräumen auftaucht und Ihr Personal befragt – auch ohne Ihre Anwesenheit. Das kann nun für Sie bedeuten, dass ungünstige Antworten Ihres Personal oder gar der Umstand, dass Ihr Personal nicht in der Lage ist, geforderte Unterlagen auszuhändigen (z. B. die Bedienungsanleitung Ihres Kassensystems). Dies wiederum kann dazu führen, dass der Prüfer die Prüfung im Rahmen einer Außenprüfung alle Steuerarten erweitert.

Vorsorge für die Nachschau – unsere Empfehlung

Schulen Sie Ihr Personal hinsichtlich der Kassenführung und benennen Sie einen Verantwortlichen mit Weisungsbefugnis gegenüber den anderen Mitarbeitern. Dieser ist Ihr Rückhalt bei Ihrer Abwesenheit. Ermöglichen Sie entsprechenden Einblick in die relevanten Abläufe und informieren Sie Ihre(n) StellvertreterIn über die Aufbewahrungsorte wichtiger Unterlagen und der digitalen Kassendaten. Besser aber noch: schalten Sie einen Steuerberater ein, der die Kassennachschau begleitet.

Die Kassennachschau gemäß § 146b AO

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